Satzung
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte und gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 51 ff Abgabenordnung durch die Umsetzung der dort angegebenen speziellen Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt:
– Design als kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Qualitätsfaktor sichtbar zu machen, zu fördern und der Allgemeinheit zu verdeutlichen. Er betrachtet es als seine gesellschaftspolitische und kulturelle Aufgabe, alle Maßnahmen zu unterstützen, damit markt- und konkurrenzfähige Produkte entwickelt werden, die den Anforderungen an ein zeitgemäßes Design hinsichtlich Gestaltung, Benutzerfreundlichkeit, Ökonomie und Ökologie entsprechen,
– die Öffentlichkeit mit der Bedeutung und den Anwendungsmöglichkeiten von Design vertraut zu machen,
– die Akzeptanz und Inhalte von Design zu vermitteln,
– den Austausch von Kontakten zwischen Designbüros und den designrelevanten, bzw. -interessierten Einrichtungen regional, national und international zu fördern,
– Wettbewerbe zu unterstützen, die Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete des Designs zu fördern.
3. Zur Verwirklichung der Ziele plant der Verein:
– ein Internationales KölnDesign Haus zu errichten und zu unterhalten,
– ein Forum als "Runder Tisch" zu veranstalten,
– ein DesignHandbuch zu erstellen,
– einen DesignNewsletter herauszugeben,
– einen DesignPoint auf relevanten Messen einzurichten,
– Workshops und Ausstellungen, Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen, durchzuführen,
– eine DesignBeratung zu organisieren,
– Kölner DesignTage zu veranstalten,
– eine Homepage im Internet zu unterhalten,
– sowie alle sonstigen, den Vereinszweck fördernden Aktivitäten durchzuführen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person , jede juristische Person und sonstige Institutionen werden, die am Zwecke des Verein interessiert sind.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt. Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme.
3. Der Verein unterscheidet drei Formen der Mitgliedschaft:
- ordentliche Mitglieder,
- außerordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder.
4. Die Mitgliedschaft endet zum Schluß des laufenden Kalenderjahres durch Kündigung, die zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand gerichtet werden muß.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluß, den der Vorstand bei Beitragsverzug trotz mehrmaliger Mahnungen und in anderen schwerwiegenden Fällen aussprechen kann. Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß kann das betroffene Mitglied Stellung nehmen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
| Anhang | Größe |
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